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Darlehn nach § 91 SGB XII
Geändert von Monmer (26.01.2010 um 23:09 Uhr)
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Hypothek oder Grundschuld
Liebe Kollegin,
was spricht gegen die Belastung des Grunstückes mit einer Grundschuld?
Der Gesetzgeber hat gehandelt und im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes 2008 einige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die den Schutz des Grundeigentümers verstärken und bestehende Regelungslücken schließen.
Durch das Risikobegrenzungsgesetz wurde § 1191 BGB um einen Absatz 1a ergänzt, der wie folgt lautet:
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
Das Risiko, das der Gläubiger der Grundschuld, durch Grundschulden gesicherte Darlehen verkauft und der Erwerber der Grundschuld in den gesamten durch die Grundschuld gesicherten Betrag vollstrecken kann, unabhängig davon, in welcher Höhe das Darlehen bereits abgezahlt ist besteht für nach dem Risikobegrenzungsgesetz (2008) eingetrragene Grundschulden nicht mehr.
Ob man selbst bestimmen kann wie das Darlehen gesichert wird kann ich leider nicht beantworten.
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