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Pflegeheim, halb offen oder halb geschlossen
Guten Morgen,
hat denn keiner eine Antwort, oder bin ich im falschen Abschnitt gelandet ?
Betreute lebt im Pflegeheim. Aussentüren sind nur mit Türcode zu öffnen. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner trägt ein Armbandtransponder.
Da die Betreute unter fortgeschrittener Demenz leidet,denTürcode nicht kennt, und wenn, damit nichts anzufangen weiss, wird Sie wohl kaum durch die Türen kommen.
Ist das nun eine geschlossene Einrichtung (mit richterlichen Beschluss), oder eine Offene ?
Gruß aus Gehrden bei Hannover.
thomzim
Geändert von thomzim (14.10.2009 um 06:02 Uhr)
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Hallo Thomzim,
Deine Fragestellung läßt sich nicht mit einem Satz beantworten, da sie immer individuell betrachtet und bewertet werden muß.
Eine Einrichtung welche zum öffnen der Türen einen Türcodemechanismus einsetzt ist nicht sogleich eine geschlossene Einrichtung. Es kommt auf den einzelnen Bewohner an, ob er/sie diesen Mechanismus bedienen kann und sich somit frei bewegen kann. Für Deinen geschilderten Fall mit der dementen Dame handelt es sich für diese um ein unüberwindliches Hinderniss und schränkt sie in ihrer Bewegungsfreiheit ein. Die Unterbringung dieser Dame auf einer solchen Wohnform ist also genehmigungspflichtig.
Anders wäre es, wenn die Dame in die Maßnahme einwilligen könnte - das dürfte bei Demenz aber sicher nicht der Fall sein.
Jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit, ob durch Medikamente, Gurte, Bettgitter oder geschlossenen Türen etc. ist immer dann genehmigungspflichtig, wenn der/die Betroffene nicht damit einverstanden ist bzw. dazu keine freie Willensäußerung tätigen kann.
Zum Beispiel ist das Anbringen eines Bettgitters für die Nachtruhe für einen unruhigen Schläfer eine Hilfe , mit welcher er sich sicherer fühlt und die für ihn sehr willkommen ist. Hier muß das Anbringen des Bettgitters nicht genehmigt werden.
Wird das Bettgitter aber ohne Zustimmung des Bewohners angebracht, mag es noch so sinnvoll und hilfreich sein, so ist dies in jedem Fall genehmigungspflichtig.
Gleiches gilt für Mechanismen welche das Öffnen von Türen erschwert.
Ich habe schon Eingabefelder für den Code gesehen welche in zwei Meter höhe angebracht waren und andere welche in höhe der Türklinke eingebaut waren. Es ist also auch darauf zu achten ob die Bedienung theoretisch möglich wäre.
Eine barrierefreie Tür für alle wird es auf der anderen Seite aber sicher auch nicht geben können, aber in vielen Einrichtungen der Behindertenhilfe kann man sicht dazu gute Versuche anschauen.
Das Anbringen eines Armbandtransponder ist meines Wissens nach nicht genehmigungspflichtig, da es die Bewegungsfreiheit nicht einschränkt. Gegen den Willen der Bewohner darf der Transponder aber nicht angebracht werden. Einrichtungen welche ein solches Hilfsmittel einsetzen werden sich im Zweifelsfall sicher mit den Angehörigen und/oder den rechtl. Betreuern vorher auseinandersetzen.
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danke für die ausführliche Antwort.
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